Ein Prokurist wird vom Inhaber eines Gewerbes ermächtigt, dieses für den Inhaber zu führen (Art. 458 OR). Der Berufungskläger war somit auch objektiv in der Lage, die Geschäftsführung der neuen Gesellschaft wahrzunehmen. 4. a) Der Berufungskläger behauptet, es habe ein klares Subordinationsverhältnis zwischen ihm und dem Verwaltungsrat der Y AG bestanden. Dieses sei vor allem durch den Gebrauch der dem Verwaltungsrat zustehenden Weisungskompetenz gekennzeichnet gewesen. Es habe während der zahlreich anberaumten Verwaltungsratssitzungen ein ausgeprägtes Reporting stattgefunden, womit er seinen Informationspflichten habe nachkommen müssen.