Dabei spielte er weiterhin die tragende Rolle im Unternehmen. Es wurde etwa anlässlich der ersten Sitzung festgestellt, bezüglich der Lieferanten sei "der Goodwill gegenüber dem Berufungskläger durchaus nach wie vor vorhanden". Auch traf er Absprachen mit den Kunden darüber, dass bisherige und weitergehende Arbeiten fortgeführt würden. c) Es bestehen somit aufgrund der Sitzungsprotokolle zahlreiche Indizien dafür, dass der gewohnte Geschäftsbetrieb im Kleid einer neuen Gesellschaft fortgeführt werden sollte. d) Der Berufungskläger war überdies Prokurist der Y AG und führte Einzelunterschrift. Ein Prokurist wird vom Inhaber eines Gewerbes ermächtigt, dieses für den Inhaber zu führen (Art.