Es sollten dabei bereits in Aussicht gestellte Aufträge sowie bestehende Arbeiten weiterverfolgt, bisherige Lieferanten und Arbeitnehmer behalten sowie das Inkasso für die alte Gesellschaft übernommen werden. Überdies versuchte die Y AG, die Fahrzeuge der in Konkurs gefallenen Gesellschaft bis zur Versteigerung beim Konkursamt zu mieten. b) Der Berufungskläger war als Arbeitnehmer bei der Auffanggesellschaft angestellt. Dort amtete er wiederum als Geschäftsführer. Dies geht aus sämtlichen Sitzungsprotokollen hervor, wurde doch der Berufungskläger stets als Geschäftsleiter bezeichnet. Dabei spielte er weiterhin die tragende Rolle im Unternehmen.