Eine Ausdehnung des konkursrechtlichen Privilegs auf alle formell unter den Begriff des Arbeitnehmers fallenden Personen, wie dies etwa im Zusammenhang mit dem weit gefassten Arbeitnehmerbegriff des Sozialversicherungsrechts der Fall ist, wäre demzufolge unzulässig (BGE 118 III 51). 3. a) Wie aus dem Protokoll der ersten Sitzung der Geschäftsleitung der neu gegründeten Y AG hervorgeht, war diese Gesellschaft als Auffanggesellschaft der konkursiten X AG konzipiert. Es sollten dabei bereits in Aussicht gestellte Aufträge sowie bestehende Arbeiten weiterverfolgt, bisherige Lieferanten und Arbeitnehmer behalten sowie das Inkasso für die alte Gesellschaft übernommen werden.