Dabei kommt es weniger auf die Bezeichnung der Funktion des Arbeitnehmers als vielmehr auf dessen faktische Stellung in der Unternehmung an (BGE 118 III 50 f.). c) Der Begriff des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Konkursprivileg ist nach der Praxis des Bundesgerichts eng gefasst. Eine Ausdehnung des konkursrechtlichen Privilegs auf alle formell unter den Begriff des Arbeitnehmers fallenden Personen, wie dies etwa im Zusammenhang mit dem weit gefassten Arbeitnehmerbegriff des Sozialversicherungsrechts der Fall ist, wäre demzufolge unzulässig (BGE 118 III 51).