Für die Gewährung des Lohnprivilegs ist demnach entscheidend, dass nebst dem erforderlichen Bestehen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags ein tatsächliches Subordinationsverhältnis vorhanden ist. Dieses muss im operativen Bereich der Geschäftsführung bestehen, d.h. der Arbeitnehmer hat geschäftspolitische Entscheidungen seiner Vorgesetzten umzusetzen bzw. deren das Tagesgeschäft betreffende Anordnungen auszuführen. Dabei kommt es weniger auf die Bezeichnung der Funktion des Arbeitnehmers als vielmehr auf dessen faktische Stellung in der Unternehmung an (BGE 118 III 50 f.).