Hiezu zählen etwa Geschäftsführer und Direktoren, aber auch Mitglieder des Verwaltungsrats und anderer Kontrollbehörden. Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist, "aus sozialpolitischen und humanitären Gründen die wirtschaftlich und persönlich vom Arbeitgeber abhängigen Arbeitnehmer wenigstens in einem zeitlich begrenzten Rahmen gegenüber anderen Gläubigern zu bevorzugen" (BGE 118 III 48 f.). b) Für die Gewährung des Lohnprivilegs ist demnach entscheidend, dass nebst dem erforderlichen Bestehen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags ein tatsächliches Subordinationsverhältnis vorhanden ist.