Solche Führungskräfte müssten den Inhabern von Privatgeschäften gleichgestellt werden. 2. a) Das Arbeitnehmerprivileg bleibt aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denjenigen Arbeitnehmern versagt, die über eine mehr oder weniger grosse Unabhängigkeit und Selbständigkeit verfügen, massgeblich an der Geschäftspolitik teilhaben, Einsicht in die Geschäftsunterlagen haben und somit nicht in einem Unterordnungsverhältnis stehen. Hiezu zählen etwa Geschäftsführer und Direktoren, aber auch Mitglieder des Verwaltungsrats und anderer Kontrollbehörden.