Im Konkursverfahren über die Y AG reichte der Berufungskläger eine Forderung aus Arbeitsvertrag ein. Das Konkursamt liess einen reduzierten Betrag zu, verwies jedoch die Forderung in die letzte Kollokationsklasse. Zur Begründung dieser Kollokationsverfügung führte das Konkursamt aus, das Lohnprivileg sei für bestimmte Arbeitnehmergruppen abzulehnen, was namentlich für Spitzenkräfte von Aktiengesellschaften, die mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet und dadurch in der Bestimmung ihrer Geschäftspolitik unabhängig seien, gelte. Solche Führungskräfte müssten den Inhabern von Privatgeschäften gleichgestellt werden.