RBOG 1997 Nr. 18 Kein Arbeitnehmerprivileg im Sinn von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG für einen Geschäftsführer, der die operativen Belange der Gesellschaft lenkt 1. a) Der Berufungskläger war Hauptaktionär, einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X AG, über welche der Konkurs eröffnet wurde. Er wirkte in der daraufhin gegründeten Auffanggesellschaft, der Y AG, als Geschäftsführer mit Prokura mit, war aber nicht Mitglied des Verwaltungsrats. Die Y AG fiel ihrerseits in Konkurs. b) Im Konkursverfahren über die Y AG reichte der Berufungskläger eine Forderung aus Arbeitsvertrag ein.