{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--18_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-18", "Checksum": "ce8263510630879de59efff15a855a4c"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kein Arbeitnehmerprivileg im Sinn von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG für einen Geschäftsführer, der die operativen Belange der Gesellschaft lenkt"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:34", "Checksum": "30b9f2f545efaca028b84dc02ccfde15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 18\nRegeste:\nKein Arbeitnehmerprivileg im Sinn von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG für einen Geschäftsführer, der die operativen Belange der Gesellschaft lenkt\n\n\nb) Dass praktisch monatlich eine Verwaltungsratssitzung einberufen wurde, ist kein genügender Beweis für das Bestehen eines Subordinationsverhältnisses. Die Behauptung des Berufungsklägers, ihm seien während der Sitzungen Weisungen erteilt worden, welche ein Subordinationsverhältnis begründen würden, kann nicht nachvollzogen werden. Gegenstand der Verwaltungsratssitzungen war vor allem, Belange des Rechnungswesens der Gesellschaft festzustellen, diese zu diskutieren und allenfalls Beschluss darüber zu fassen, wie ein allfälliger Missstand zu beseitigen wäre. Es geht aus den Protokollen zu den einzelnen Sitzungen nicht hervor, dass dem Berufungskläger konkrete, die operative Geschäftsführung betreffende Weisungen erteilt worden wären. Vielmehr wurde er ständig aufgefordert, die Buchhaltung sowie Zwischenbilanzen zu erstellen oder Bestandeserklärungen abzugeben. Solche Aufforderungen des Verwaltungsrats beschlagen die Informationspflichten im Zusammenhang mit der Geschäftsführung und können nicht irgendwelchen Weisungen, die das Tagesgeschäft betreffen, gleichgestellt werden. Das Reporting gegenüber dem Verwaltungsrat ist somit kein hinreichendes Indiz für ein Subordinationsverhältnis im operativen Bereich. Es diente vielmehr dem Verwaltungsrat zur Wahrnehmung seiner Verantwortung, da es seine Pflicht ist, relevante Informationen einzuholen, um die in Art. 716a OR festgehaltenen Aufgaben erfüllen zu können. Aus den Protokollen geht auch nicht hervor, dass der Berufungskläger dem Verwaltungsrat Informationen als Grundlage für Entscheidungen geliefert hätte. Vielmehr betrafen sämtliche Aufträge an ihn das Rechnungswesen und nicht das Tagesgeschäft. Er erhielt namentlich keine Weisungen, die sich auf die Wahl der Vertragspartner der Y AG oder die Annahme von Aufträgen bezogen hätten.\nc) Die Weisungskompetenz des Verwaltungsrats der Y AG beschlug somit nicht das operative Geschäft. Es wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom Berufungskläger selbst eingeräumt, er sei Geschäftsführer der Y AG gewesen. Er hatte \"dafür zu sorgen, dass der Auftragsbestand der Gesellschaft erhöht wurde, er hatte für eine einwandfreie Administration zu sorgen, er war verantwortlich für eine sachgerechte Ausführung der der Gesellschaft erteilten Bauaufträge\". Diese Kompetenzzuweisung betraf das gesamte operative Geschäft der Y AG. Es ist somit auch aus dieser Sicht eindeutig, dass der Berufungskläger für die unternehmerischen Geschicke der Y AG verantwortlich war. In seiner Position hatte er - im Gegensatz zu einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats nahm der Berufungskläger an jeder Verwaltungsratssitzung teil - umfassenden Einblick in die Geschäftsunterlagen. Bereits die Tatsache, dass er als Geschäftsleiter der Y AG für das Akquirieren weiterer Aufträge, für die Administration der Gesellschaft sowie für die Ausführung der Bauaufträge, kurzum für die Betreuung des Geschäfts insgesamt zuständig war, ist ein hinreichender Grund, um die vom Bundesgericht verlangte Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bzw. das geforderte Subordinationsverhältnis zu verneinen.\nd) Ebenfalls kein Kriterium für das vom Berufungskläger behauptete Subordinationsverhältnis ist die von ihm geltend gemachte eigene Mittellosigkeit, weshalb er auf Gedeih und Verderben dem Schicksal der Y AG ausgeliefert gewesen sei. Zweifellos hängt das Einkommen eines Geschäftsführers von der Finanzlage des betreffenden Unternehmens ab. Diese Abhängigkeit entspricht aber nicht jener vom Bundesgericht geforderten Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber; diese besteht, weil der vom Konkursprivileg erfasste Arbeitnehmer auf die Firmenpolitik und auf den Geschäftsgang seines Arbeitgebers keinen Einfluss nehmen kann, was im Fall des Berufungsklägers gerade nicht zutrifft.\ne) Der Umstand, dass die einwöchige Untersuchungshaft, welche der Berufungskläger erstehen musste, \"für eine Woche einen praktisch totalen Betriebsausfall verursachte und im übrigen Grund für einen weiteren schlechten Monat war\", zeigt schliesslich eindeutig, dass er das Tagesgeschäft in den Händen hielt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieses vom Verwaltungsrat der Y AG geführt worden sein soll, wenn er offensichtlich nicht einmal in der Lage war, zur Überbrückung für die Zeit der Abwesenheit des Berufungsklägers einen Ersatz zu finden.\nf) Mithin steht fest, dass die operative Geschäftsführung der Y AG allein in den Händen des Berufungsklägers lag. Er hatte, was das Geschäft der Gesellschaft anging, volle Entscheidungskompetenz. Das Subordinationsverhältnis des Arbeitnehmers innerhalb des operativen Bereichs kann somit für den Berufungskläger nicht bejaht werden.\n5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger innerhalb der neu gegründeten Y AG die Rolle eines selbständigen Geschäftsführers wahrnahm. Als solcher aber gilt er nicht als privilegierter Arbeitnehmer, weshalb ihm das in Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG statuierte Konkursprivileg nicht zusteht. Seine Forderung ist demzufolge in der letzten Gläubigerklasse zu kollozieren.\nObergericht, 13. Mai 1997, ZB 97 41\nEine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 19. Dezember 1997 ab, soweit es darauf eintrat."}