{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--18_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-18", "Checksum": "ce8263510630879de59efff15a855a4c"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kein Arbeitnehmerprivileg im Sinn von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG für einen Geschäftsführer, der die operativen Belange der Gesellschaft lenkt"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:34", "Checksum": "30b9f2f545efaca028b84dc02ccfde15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 18\nRegeste:\nKein Arbeitnehmerprivileg im Sinn von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG für einen Geschäftsführer, der die operativen Belange der Gesellschaft lenkt\n\nRBOG 1997 Nr. 18\nKein Arbeitnehmerprivileg im Sinn von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG für einen Geschäftsführer, der die operativen Belange der Gesellschaft lenkt\n1. a) Der Berufungskläger war Hauptaktionär, einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X AG, über welche der Konkurs eröffnet wurde. Er wirkte in der daraufhin gegründeten Auffanggesellschaft, der Y AG, als Geschäftsführer mit Prokura mit, war aber nicht Mitglied des Verwaltungsrats. Die Y AG fiel ihrerseits in Konkurs.\nb) Im Konkursverfahren über die Y AG reichte der Berufungskläger eine Forderung aus Arbeitsvertrag ein. Das Konkursamt liess einen reduzierten Betrag zu, verwies jedoch die Forderung in die letzte Kollokationsklasse. Zur Begründung dieser Kollokationsverfügung führte das Konkursamt aus, das Lohnprivileg sei für bestimmte Arbeitnehmergruppen abzulehnen, was namentlich für Spitzenkräfte von Aktiengesellschaften, die mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet und dadurch in der Bestimmung ihrer Geschäftspolitik unabhängig seien, gelte. Solche Führungskräfte müssten den Inhabern von Privatgeschäften gleichgestellt werden.\n2. a) Das Arbeitnehmerprivileg bleibt aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denjenigen Arbeitnehmern versagt, die über eine mehr oder weniger grosse Unabhängigkeit und Selbständigkeit verfügen, massgeblich an der Geschäftspolitik teilhaben, Einsicht in die Geschäftsunterlagen haben und somit nicht in einem Unterordnungsverhältnis stehen. Hiezu zählen etwa Geschäftsführer und Direktoren, aber auch Mitglieder des Verwaltungsrats und anderer Kontrollbehörden. Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist, \"aus sozialpolitischen und humanitären Gründen die wirtschaftlich und persönlich vom Arbeitgeber abhängigen Arbeitnehmer wenigstens in einem zeitlich begrenzten Rahmen gegenüber anderen Gläubigern zu bevorzugen\" (BGE 118 III 48 f.).\nb) Für die Gewährung des Lohnprivilegs ist demnach entscheidend, dass nebst dem erforderlichen Bestehen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags ein tatsächliches Subordinationsverhältnis vorhanden ist. Dieses muss im operativen Bereich der Geschäftsführung bestehen, d.h. der Arbeitnehmer hat geschäftspolitische Entscheidungen seiner Vorgesetzten umzusetzen bzw. deren das Tagesgeschäft betreffende Anordnungen auszuführen. Dabei kommt es weniger auf die Bezeichnung der Funktion des Arbeitnehmers als vielmehr auf dessen faktische Stellung in der Unternehmung an (BGE 118 III 50 f.).\nc) Der Begriff des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Konkursprivileg ist nach der Praxis des Bundesgerichts eng gefasst. Eine Ausdehnung des konkursrechtlichen Privilegs auf alle formell unter den Begriff des Arbeitnehmers fallenden Personen, wie dies etwa im Zusammenhang mit dem weit gefassten Arbeitnehmerbegriff des Sozialversicherungsrechts der Fall ist, wäre demzufolge unzulässig (BGE 118 III 51).\n3. a) Wie aus dem Protokoll der ersten Sitzung der Geschäftsleitung der neu gegründeten Y AG hervorgeht, war diese Gesellschaft als Auffanggesellschaft der konkursiten X AG konzipiert. Es sollten dabei bereits in Aussicht gestellte Aufträge sowie bestehende Arbeiten weiterverfolgt, bisherige Lieferanten und Arbeitnehmer behalten sowie das Inkasso für die alte Gesellschaft übernommen werden. Überdies versuchte die Y AG, die Fahrzeuge der in Konkurs gefallenen Gesellschaft bis zur Versteigerung beim Konkursamt zu mieten.\nb) Der Berufungskläger war als Arbeitnehmer bei der Auffanggesellschaft angestellt. Dort amtete er wiederum als Geschäftsführer. Dies geht aus sämtlichen Sitzungsprotokollen hervor, wurde doch der Berufungskläger stets als Geschäftsleiter bezeichnet. Dabei spielte er weiterhin die tragende Rolle im Unternehmen. Es wurde etwa anlässlich der ersten Sitzung festgestellt, bezüglich der Lieferanten sei \"der Goodwill gegenüber dem Berufungskläger durchaus nach wie vor vorhanden\". Auch traf er Absprachen mit den Kunden darüber, dass bisherige und weitergehende Arbeiten fortgeführt würden.\nc) Es bestehen somit aufgrund der Sitzungsprotokolle zahlreiche Indizien dafür, dass der gewohnte Geschäftsbetrieb im Kleid einer neuen Gesellschaft fortgeführt werden sollte.\nd) Der Berufungskläger war überdies Prokurist der Y AG und führte Einzelunterschrift. Ein Prokurist wird vom Inhaber eines Gewerbes ermächtigt, dieses für den Inhaber zu führen (Art. 458 OR). Der Berufungskläger war somit auch objektiv in der Lage, die Geschäftsführung der neuen Gesellschaft wahrzunehmen.\n4. a) Der Berufungskläger behauptet, es habe ein klares Subordinationsverhältnis zwischen ihm und dem Verwaltungsrat der Y AG bestanden. Dieses sei vor allem durch den Gebrauch der dem Verwaltungsrat zustehenden Weisungskompetenz gekennzeichnet gewesen. Es habe während der zahlreich anberaumten Verwaltungsratssitzungen ein ausgeprägtes Reporting stattgefunden, womit er seinen Informationspflichten habe nachkommen müssen."}