168 SchKG bloss drei Tage vor der Konkursverhandlung über den Termin zu orientieren. Die Rekurrentin war spätestens am Freitag, den 16. Mai 1997, im Besitz der Vorladung, und die Verhandlung fand am 22. Mai 1997 statt. Die gesetzlich vorgeschriebene kurze Frist ist damit ohne weiteres eingehalten; die Rekurrentin geht fälschlicherweise davon aus, es hätten ihr zehn Tage zur Verfügung stehen müssen. Rekurskommission, 25. August 1997, BR 97 82