Darin liegt ein bescheidener verfahrensrechtlicher Ausgleich für die wegfallende Betreibung; der Schuldner soll seine Rechte gegenüber dem den Konkursantrag stellenden Gläubiger wahrnehmen können (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 38 N 17). Die in Art. 190 Abs. 2 SchKG erwähnte "kurze Frist" ist gesetzlich nicht näher definiert; ihre Dauer ist aufgrund der konkreten Umstände festzusetzen, wobei es kaum je unangemessen sein wird, den Schuldner analog Art. 168 SchKG bloss drei Tage vor der Konkursverhandlung über den Termin zu orientieren.