In diesem Zeitpunkt hätte die Sendung selbst dann als zugestellt zu gelten, wenn die Adressatin sie an die Vorinstanz hätte zurückgehen lassen oder die Post angewiesen hätte, das Schreiben zurückzubehalten (RBOG 1993 Nr. 40, 1985 Nr. 13). Verlangt ein Gläubiger die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, wird der Schuldner, wenn er in der Schweiz wohnt oder hier einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen (Art. 190 Abs. 2 SchKG). Darin liegt ein bescheidener verfahrensrechtlicher Ausgleich für die wegfallende Betreibung;