d und e der Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz). Wann genau der Rekurrentin das Schreiben der Vorinstanz ausgehändigt wurde, geht aus den Akten nicht hervor; es kann jedoch spätestens der 16. Mai 1997 gewesen sein. In diesem Zeitpunkt hätte die Sendung selbst dann als zugestellt zu gelten, wenn die Adressatin sie an die Vorinstanz hätte zurückgehen lassen oder die Post angewiesen hätte, das Schreiben zurückzubehalten (RBOG 1993 Nr. 40, 1985 Nr. 13).