RBOG 1997 Nr. 17 Für die "kurze Frist" gemäss Art. 190 Abs. 2 SchKG genügen drei Tage 1. Die Rekursgegnerin verlangte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung über die Rekurrentin. Die Vorinstanz lud die Parteien mit Chargé-Schreiben vom 7. Mai 1997 zur Konkursverhandlung auf Donnerstag, 22. Mai 1997, vor. Die Rekurrentin rügt, diese Vorladungsfrist sei zu kurz bemessen. 2. Eingeschrieben zugestellte Sendungen können dann, wenn sie vom Empfänger nicht sofort in Empfang genommen werden, während sieben Tagen auf der Post abgeholt werden (Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz).