1995 waren zwei Betreibungen notwendig, und 1996 leiteten sechs Gläubiger die Betreibung ein und führten das Verfahren teilweise bis zur Konkursandrohung durch. Aufgrund dieser betreibungsrechtlichen Vorgänge muss wohl nicht von vornherein von Zahlungsunfähigkeit, d.h. von Illiquidität, welche die Schuldnerin ausserstande setzen würde, ihre Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderung zu befriedigen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 38 N 14), ausgegangen werden; damit die Konkurseröffnung rückgängig gemacht werden könnte, ist indessen nicht erforderlich, dass der Staat dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit beweist, sondern dass letzterer seine