Damit fehlt es indessen von vornherein an der minimalsten Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Dabei wäre es der Rekurrentin ohne weiteres möglich gewesen, ihrerseitige Guthaben, offene Rechnungen oder sonstige sich zu ihren Gunsten auswirkende Ausstände - bei blosser Behauptung allenfalls auf Aufforderung hin - urkundlich zu belegen. Vorliegend fehlt jedoch jedwelches Indiz für ihre Behauptung der Zahlungsfähigkeit. Dass die Rekurrentin ihren Verpflichtungen nicht problemlos nachkommen kann oder will (vgl. RBOG 1990 Nr. 29), belegt auch der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vom 1. Januar bis April 1997 musste sie dreimal im Gesamtbetrag von knapp Fr. 4'000.-- betrieben werden.