Die Rekurrentin bezeichnet sich als "Handelsfirma", die "sonst keine finanziellen Probleme hat und ihren Verpflichtungen nachkommt." Zu prüfen ist demnach, wie es sich mit der Zahlungsfähigkeit der Rekurrentin verhält. Sie selbst schweigt sich darüber vollständig aus. Ausser dem Hinweis, sie könne ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, enthält der Rekurs keine Angaben und schon gar keine Belege zu ihrer pekuniären Situation. Damit fehlt es indessen von vornherein an der minimalsten Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit.