Den nötigen Nachweis kann der Schuldner mittels Bilanzen und Geschäftsabschlüssen, gleichermassen aber auch mit Auftragsbestätigungen oder eigenen Guthaben erbringen. Der Auszug aus dem Betreibungsregister, den die Rekurskommission im Rechtsmittelverfahren gegen einen Konkurseröffnungsentscheid von Amtes wegen beizieht, genügt demgegenüber auch dann, wenn er nur wenig Aktenvorgänge enthält, für sich allein nicht, um die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen. c) Die Rekurrentin bezeichnet sich als "Handelsfirma", die "sonst keine finanziellen Probleme hat und ihren Verpflichtungen nachkommt."