Diese für das Rechtsöffnungsverfahren geltenden Grundsätze können dann, wenn sich der Schuldner im Rechtsmittelverfahren mit dem Hinweis auf seine Zahlungsfähigkeit gegen das Konkursdekret verwahrt, analog herangezogen werden. Ein Rekurrent darf es nicht dabei bewenden lassen, global und ohne Belege darauf hinzuweisen, er sei durchaus in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Begriff des Glaubhaftmachens setzt eine minimale, die blosse Behauptung übersteigende Substantiierung der Zahlungsfähigkeit voraus. Den nötigen Nachweis kann der Schuldner mittels Bilanzen und Geschäftsabschlüssen, gleichermassen aber auch mit Auftragsbestätigungen oder eigenen Guthaben erbringen.