Die Glaubhaftmachung im Sinn dieser Bestimmung besteht nicht nur in einer mehr oder minder glaubwürdigen Behauptung, sondern sie erfordert überdies objektive Anhaltspunkte, wenn diese auch nicht so bestimmt zu sein brauchen, wie es zur Annahme eines vollen Beweises erforderlich wäre. Einwendungen erscheinen dann als glaubhaft, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 26 N 1 und 2). cc) Diese für das Rechtsöffnungsverfahren geltenden Grundsätze können dann, wenn sich der Schuldner im Rechtsmittelverfahren mit dem Hinweis auf seine Zahlungsfähigkeit gegen das Konkursdekret verwahrt, analog herangezogen werden.