Die Rekurrentin belegt, dass die Schuld in der Zwischenzeit vollumfänglich getilgt ist. Die Begleichung der Schuld reicht für sich allein jedoch nicht aus, um das Konkursdekret im Rechtsmittelverfahren aufzuheben; zusätzlich dazu ist erforderlich, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. bb) Von Glaubhaftmachung ist auch in Art. 82 Abs. 2 SchKG die Rede: Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.