174 SchKG kann der Entscheid des Konkursrichters innert zehn Tagen nach der Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Dieses kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, dass der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist, oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). b) aa) Die Rekurrentin belegt, dass die Schuld in der Zwischenzeit vollumfänglich getilgt ist.