RBOG 1997 Nr. 16 Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit 1. Die Vorinstanz eröffnete unbestrittenermassen zu Recht über die Rekurrentin den Konkurs (Art. 171 SchKG). Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des Konkursdekrets mit der Begründung, sie habe die ausstehende Forderung umgehend bezahlt und weise keine finanziellen Probleme auf. 2. a) Nach Art. 174 SchKG kann der Entscheid des Konkursrichters innert zehn Tagen nach der Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden.