Weil das Aberkennungsverfahren zum Zweck der Aufhebung der Betreibung angehoben wird, hat jede in diesem Prozess abgegebene Erklärung unmittelbar auch betreibungsrechtliche Wirkung. Der erklärte Rückzug der Betreibung entfaltet als solcher auch Wirkung gegenüber dem Betreibungsamt, weil der Gläubiger durch eine entsprechende Prozesserklärung ausdrücklich zu erkennen gibt, auf die Betreibung, aufgrund derer der Aberkennungsprozess geführt wird, zu verzichten (vgl. BlSchK 39, 1975, S. 175). Die vorbehaltlose und nicht widerrufene Erklärung des Rekursgegners hat demnach zur Konsequenz, dass die Betreibung als zurückgezogen gilt, womit das Konkursdekret aufzuheben ist.