Hier fehlt es an einer durch den Gläubiger (Rekursgegner) unmittelbar an das Betreibungsamt gerichteten Rückzugserklärung. Der Rekurrent behauptet auch nicht, er selbst habe die dahingehende Willensäusserung des Rekursgegners an das Betreibungsamt weitergeleitet. Hingegen wurde die auch vom Rekursgegner unterzeichnete Erklärung, wonach sämtliche Betreibungsbegehren sofort zurückgezogen würden, dem Richter im Aberkennungsprozess unterbreitet. Weil das Aberkennungsverfahren zum Zweck der Aufhebung der Betreibung angehoben wird, hat jede in diesem Prozess abgegebene Erklärung unmittelbar auch betreibungsrechtliche Wirkung.