Die Betreibung gilt erst in jenem Augenblick als zurückgezogen, in welchem das Betreibungsamt die entsprechende Erklärung erhält, wogegen die blosse Abgabe einer dahingehenden Willensäusserung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unwirksam bleibt (BGE 83 III 9 f., 69 III 5 f.). Trifft die Rückzugserklärung gleichzeitig mit oder erst nach deren Widerruf durch den Gläubiger beim Betreibungsamt ein, ist der Rückzug unwirksam und bleibt für das Betreibungsamt unbeachtlich. b) Hier fehlt es an einer durch den Gläubiger (Rekursgegner) unmittelbar an das Betreibungsamt gerichteten Rückzugserklärung.