Darin liegt lediglich die Verpflichtung des Gläubigers, gegenüber dem Betreibungsamt den Rückzug der Betreibung zu erklären, oder aber die Ermächtigung des Schuldners, von der Rückzugserklärung des Gläubigers Gebrauch machen und diese an das Betreibungsamt weiterleiten zu können. Die Betreibung gilt erst in jenem Augenblick als zurückgezogen, in welchem das Betreibungsamt die entsprechende Erklärung erhält, wogegen die blosse Abgabe einer dahingehenden Willensäusserung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unwirksam bleibt (BGE 83 III 9 f., 69 III 5 f.).