Dagegen entfaltet die Erklärung an den Schuldner, die Betreibung werde zurückgezogen, keine unmittelbaren betreibungsrechtlichen Wirkungen. Darin liegt lediglich die Verpflichtung des Gläubigers, gegenüber dem Betreibungsamt den Rückzug der Betreibung zu erklären, oder aber die Ermächtigung des Schuldners, von der Rückzugserklärung des Gläubigers Gebrauch machen und diese an das Betreibungsamt weiterleiten zu können.