Der Rückzug der Betreibung erfasst deren Grundlage, das Betreibungsbegehren, und hat dementsprechend (mit Vorbehalt zivilrechtlicher Gründe des Untergangs der Forderung) nicht mehr, aber auch nicht weniger zur Folge, als dass eine neue Betreibung angehoben werden muss, wenn der Gläubiger später doch wieder den Weg der Zwangsvollstreckung beschreiten will. Ein Rückzug liegt jedoch grundsätzlich nur in einer dahingehenden, direkt an das Betreibungsamt gerichteten Erklärung. Dagegen entfaltet die Erklärung an den Schuldner, die Betreibung werde zurückgezogen, keine unmittelbaren betreibungsrechtlichen Wirkungen.