Mit dem Rückzug der Aberkennungsklage sollte demnach gleichzeitig auch die ihr zugrunde liegende Betreibung als zurückgezogen gelten. 3. a) Dass der Gläubiger ein Betreibungsbegehren jederzeit zurückziehen kann, entspricht steter Praxis (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3.A., § 16 N 18). Der Rückzug der Betreibung erfasst deren Grundlage, das Betreibungsbegehren, und hat dementsprechend (mit Vorbehalt zivilrechtlicher Gründe des Untergangs der Forderung) nicht mehr, aber auch nicht weniger zur Folge, als dass eine neue Betreibung angehoben werden muss, wenn der Gläubiger später doch wieder den Weg der Zwangsvollstreckung beschreiten will.