172 SchKG). 2. Der Rekurrent beruft sich auf einen Vertrag mit dem Rekursgegner und macht sinngemäss Tilgung der Schuld geltend. Darin vereinbarten die Parteien vorbehaltlos den Rückzug aller Strafanzeigen, hängigen Betreibungen und Gerichtsverfahren. Gestützt auf diese Abrede gelangten sie gemeinsam an das Bezirksgericht mit dem Ersuchen, es sei die vom Rekurrenten erhobene Aberkennungsklage zurückzuziehen. Mit dem Rückzug der Aberkennungsklage sollte demnach gleichzeitig auch die ihr zugrunde liegende Betreibung als zurückgezogen gelten.