RBOG 1997 Nr. 15 Rückzug der Betreibung 1. Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlage dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist, dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag bewilligt wurde oder der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder der Gläubiger ihm Stundung gewährte (Art. 172 SchKG).