Dabei ist es Sache des Gläubigers, seine Forderung klar zu begründen, die Zahlen, welche für den Entscheid massgebend sind, deutlich zu nennen und dem Rechtsöffnungsrichter auch alle übrigen Fakten, die für die Entscheidfindung notwendig sind, verständlich vorzutragen. Er muss seiner Substantiierungspflicht, welche sich ihrerseits aus der Dispositionsmaxime ergibt (§ 97 ZPO), rechtsgenüglich nachkommen. Der Richter ist nicht gehalten, sich die Angaben in mühsamer Kleinarbeit aus diversen Akten zusammenzusuchen, weitere Unterlagen beizuziehen oder zu rätseln, aufgrund welcher Vorkommnisse wohl der Gläubiger im nachgesuchten Umfang Rechtsöffnung verlangt (RBOG 1982 Nr. 13, 1959 Nr. 20). Rekurskommission, 30. Juni 1997, BR 97 62