Nicht nur der Rechtsöffnungstitel an sich darf jedoch keine Zweifel an der Schuld entstehen lassen; auch die übrigen Gegebenheiten, welche die Höhe des Ausstands letztlich noch beeinflussen (z.B. Ratenzahlungen, Zinsforderungen), müssen durchschau- und nachvollziehbar sein. Dies gilt insbesondere bei einem Abrechnungsverhältnis. Dabei ist es Sache des Gläubigers, seine Forderung klar zu begründen, die Zahlen, welche für den Entscheid massgebend sind, deutlich zu nennen und dem Rechtsöffnungsrichter auch alle übrigen Fakten, die für die Entscheidfindung notwendig sind, verständlich vorzutragen.