Bei Entscheiden, in welchen rechtskräftig über die Zahlungspflicht eines Schuldners befunden wurde, ist dies in aller Regel der Fall. Gewähr dafür, dass der Schuldner dem Gläubiger die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich schuldet, bieten insbesondere die Mitwirkungsrechte und Rechtsmittelmöglichkeiten des Betriebenen im ursprünglichen Gerichts- bzw. Steuerveranlagungsverfahren (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3.A., § 19 N 2 ff., 9 ff.; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 32 ff., 44, 50 ff.). Nicht nur der Rechtsöffnungstitel an sich darf jedoch keine Zweifel an der Schuld entstehen lassen;