RBOG 1997 Nr. 14 Substantiierungspflicht des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren Art. 80 f. SchKG, § 97 aZPO (TG) Die Einredemöglichkeiten des Schuldners sind im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung äusserst beschränkt (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Korrelat hiezu ist, dass der Rechtsöffnungstitel absolut klar und eindeutig sein muss. Nur demjenigen Gläubiger, welcher zweifelsfrei einen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend machen kann, steht die Möglichkeit offen, auf raschem sowie einfachem Weg und insbesondere ohne erneute Infragestellung der Forderung zu seinem Geld zu gelangen.