Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass diejenige Partei, zu deren Gunsten sich diese Vorschrift auswirkt, sich auch erst dann, wenn der Bezug der Steuern zur Diskussion steht, auf die Trennung berufen können muss. 4. Das Steueramt ist zufolge Scheidung der Ehe nicht mehr berechtigt, die Gesamtsteuer, welche von beiden Ehegatten geschuldet ist, einzig beim Rekurrenten einzutreiben. Es hat vielmehr entsprechend seiner Steueraufteilung vorzugehen und die unbestrittenermassen geschuldete Gesamtsteuerforderung in den von ihm errechneten zwei Teilbeträgen einzuziehen. Rekurskommission, 10. Februar 1997, BR 97 3