Die gegenteilige Auffassung der Rekursgegnerin würde dazu führen, dass die gesetzlichen Bestimmungen von § 16 Abs. 2 und 3 StG, welche den Schutz des einen Ehegatten bezwecken, in zahlreichen Fällen von vornherein gar nicht zum Tragen kommen könnten. § 16 Abs. 3 StG schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass die Ehegatten bei Trennung der Ehe auch für längst ausstehende Steuerschulden nicht mehr solidarisch haften. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass diejenige Partei, zu deren Gunsten sich diese Vorschrift auswirkt, sich auch erst dann, wenn der Bezug der Steuern zur Diskussion steht, auf die Trennung berufen können muss.