Nachdem es einzig eine Frage des Steuerbezugs und die anteilsmässige Haftung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, muss die betroffene Partei die Möglichkeit haben, sich trotz Vorliegens eines rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungstitels hinsichtlich der Gesamtsteuer erst dann, wenn der Staat die Forderung eintreiben will, auf die veränderten Gegebenheiten, d.h. diejenigen, welche den Wegfall der Solidarhaftung bewirken, zu berufen. Die gegenteilige Auffassung der Rekursgegnerin würde dazu führen, dass die gesetzlichen Bestimmungen von § 16 Abs. 2 und 3 StG, welche den Schutz des einen Ehegatten bezwecken, in zahlreichen Fällen von vornherein gar nicht zum Tragen kommen könnten.