Diese Bestimmung sichert die Ehegatten ab, die in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, dass nicht nachträglich der gesamte offene Steuerbetrag bei dem einen Ehegatten eingezogen wird (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 5. März 1991, S. 26). c) Die Steuerbezugsbehörde hat in aller Regel keine Kenntnis davon, ob bzw. dass Umstände eingetreten sind, welche von Gesetzes wegen zur Folge haben, dass Ehegatten nicht mehr solidarisch für die Steuern haften. Es kann deshalb durchaus vorkommen, dass die Steuerrechnung trotz Trennung der Ehe das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten umfasst.