In beiden Fällen soll der eine Partner nicht für den Steuerbetrag, welcher nicht durch sein Einkommen oder Vermögen verursacht wurde, haftbar werden. § 16 Abs. 3 StG hält dabei ausdrücklich fest, die getrennte Besteuerung entfalte nicht erst für die kommenden, sondern für alle noch offenen Steuerschulden Wirkungen. Diese Bestimmung sichert die Ehegatten ab, die in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, dass nicht nachträglich der gesamte offene Steuerbetrag bei dem einen Ehegatten eingezogen wird (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 5. März 1991, S. 26).