b) § 16 Abs. 1 StG regelt sowohl die Steuerveranlagung als auch den Steuerbezug. Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung halten demgegenüber insbesondere fest, wie der Bezug vorzunehmen ist. Unter bestimmten Umständen haften die Ehegatten nicht mehr solidarisch für die Steuern, sondern nur noch jeder für seinen Anteil. Dies ist einerseits der Fall, wenn der eine von ihnen zahlungsunfähig geworden ist, und andererseits, wenn die Eheleute nicht mehr zusammenleben. In beiden Fällen soll der eine Partner nicht für den Steuerbetrag, welcher nicht durch sein Einkommen oder Vermögen verursacht wurde, haftbar werden.