§ 85 VRG). Er macht jedoch geltend, zufolge Ehescheidung hafte er gemäss § 16 Abs. 3 StG nur noch für seinen Steueranteil. Dieser Betrag resultiere aus der Steueraufteilung, welche das Steueramt vorgenommen habe. 3. a) Gemäss § 16 Abs. 1 StG haften die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe solidarisch für die Gesamtsteuer. Ist der eine von ihnen zahlungsunfähig, haftet jeder Ehegatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer (§ 16 Abs. 2 StG). Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe entfällt die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (§ 16 Abs. 3 StG). b) § 16 Abs. 1 StG regelt sowohl die Steuerveranlagung als auch den Steuerbezug.