Im April 1996 sandte es ihm ein mit dem Vermerk "Steueraufteilung 1995" versehenes Schreiben. Darin wies es auf die vollzogene Scheidung hin und legte die Anteile fest, die der Rekurrent bzw. seine geschiedene Frau für den Zeitraum Januar bis Juni 1995 schuldeten. Dennoch liess es den Rekurrenten für den gesamten ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag betreiben. 2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass der Veranlagungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt und der Schuldner demgemäss grundsätzlich nur die Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung erheben kann (Art. 80 SchKG; § 85 VRG).