Die Verfügung betreffend Anweisung an die Arbeitgeberin des Rekursgegners nahm überhaupt nicht Bezug auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Eine implizite Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Anweisungsverfügung kann daher nicht angenommen werden. Dass die fragliche Vereinbarung vom Massnahmerichter genehmigt wurde, behauptet die Rekurrentin zu Recht nicht. Es liegt demnach kein Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 f. SchKG vor. Zu Recht verweigerte daher die Vorinstanz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Rekurskommission, 8. September 1997, BR 97 95