Entweder wurde der Unterhaltsbeitrag vom Massnahmerichter bereits vor der beantragten Anweisung an den Schuldner festgesetzt, oder dies geschieht gleichzeitig mit der Anweisung an den Schuldner (vgl. RBOG 1995 Nr. 3 S. 78). Werden vom Massnahmerichter gestützt auf eine Parteivereinbarung Unterhaltsbeiträge festgesetzt und gleichzeitig die Anweisung an den Schuldner verfügt, liegt ohne Zweifel eine richterliche Genehmigung der Parteivereinbarung vor. Verfügt der Richter hingegen gestützt auf eine vorher nicht richterlich genehmigte Parteivereinbarung eine Anweisung an den Schuldner im Sinn von Art.