145 ZGB N 429). Es wurde indessen auch schon entschieden, dass die Genehmigung sich aus den Umständen ergeben könne, etwa dann, wenn ein (Eheschutz-)Verfahren durch die Vereinbarung unmittelbar beendet worden sei, was nur bedeuten könne, dass der (Eheschutz-)Richter die dadurch getroffene Regelung unter Würdigung der Umstände als angemessen angesehen habe; damit sei der Vergleich jedenfalls implizit genehmigt worden (AGVE 1969 Nr. 3 S. 21). b) Die Anweisung an den Schuldner im Sinn von Art. 177 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar (BGE 110 II 9; SJZ 91, 1995, Nr. 32 S. 317; RBOG 1995 Nr. 3 S. 76;